Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer,

eine ärztliche Behandlung ist zumeist ein Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten. Der Heileingriff ist nur dann keine Körperverletzung, wenn für ihn eine Indikation besteht und wenn der Patient aufgrund ausreichender Information in den Eingriff einwilligt. Ein Patient muss dazu einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) einer ärztlichen Maßnahme erfassen kann.

In Ihrem ärztlichen/ klinischen Alltag sind Sie immer wieder mit Behandlungsentscheidungen konfrontiert, die genau an diese Thematik anschließen. In den folgenden Vignetten (Situationsbeschreibungen) wird eine solche Entscheidungssituation beschrieben. Es handelt sich immer um dieselbe Basisvignette, in der die grundsätzliche Situation, die Erkrankung und die Behandlungsoption dargestellt sind. Die folgenden kürzeren Vignetten beschreiben mögliche Varianten der Entscheidungsgrundlagen aus der Basisivignette.

Basisivignette: Ein Patient wird in die Zentrale Notaufnahme eingeliefert. Der Patient ist somnolent, zeitlich, örtlich sowie zur Person nicht orientiert. Der Notarzt übergibt, dass sich der Patient laut Nachbarn seit circa zwei Monaten unwohl gefühlt habe, aber nicht zum Arzt gegangen sei. Erste Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Notfalllabor, Rö-Thorax, CT-Thorax mit Kontrastmittel) werden durchgeführt. Der Patient ist starker Raucher. Im Labor fallen u.a. hohe pathologische Werte für LDH und Harnsäure auf. Im Rö-Thorax zeigen sich bipulmonale Raumforderungen und pneumonische Infiltrate beidseits. Das anschließend durchgeführte CTThorax ergibt eine hilus-nahe, große Raumforderung und bipulmonale, lymphogene sowie hepatische neoplasieverdächtige Strukturen. Bei fallender peripherer Sauerstoffsättigung - unter der Gabe von 8 Liter Sauerstoff via Nasensonde - wird eine Blutgasanalyse durchgeführt, die eine respiratorische Globalinsuffizienz bestätigt. Neben einer ambulant erworbenen Pneumonie mit respiratorischer Globalinsuffizienz besteht ein hochgradiger Verdacht auf ein kleinzelliges Bronchialkarzinom (SCLC, extensive disease). Diese Verdachtsdiagnose ist beim Patienten bisher nicht bekannt. Es besteht die Indikation zum Beginn einer maschinellen Atemunterstützung. Aufgrund der aktuellen kognitiven Einschränkungen hat der Patient somit kein Einsichtsvermögen in Grund, Bedeutung, wie auch die Tragweite der Behandlungsentscheidung und kann daher aktuell keine Einwilligung geben.

Bitte stellen Sie sich bei der Beurteilung der folgenden Vignetten vor, Sie seien die verantwortliche Ärztin/ der verantwortliche Arzt. Nach dem Lesen der Vignette haben Sie die Möglichkeit zu beurteilen, in wie weit Sie in der jeweiligen Situation die maschinelle Atemunterstützung durchführen (Stimme voll zu = 10), oder auch nicht durchführen (Stimme gar nicht zu = 0) würden.

 
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