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Page: Änderungen der Rahmenordnung (RO-DT)
1. Sind Sie FaDaF-Mitglied? Falls ja, geben Sie bitte die Mitgliedsnummer an, falls zur Hand, oder nennen Sie die Mitgliedsinstitution bzw. Ihren Namen
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2. RO § 3 (6), zu ergänzen: Für die Registrierung bzw. Erneuerung der Registrierung und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der DSH kann der FaDaF eine angemessene Gebühr verlangen.
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3. RO § 3 (7), zu ergänzen: im Zuge der Qualitätssicherung sind dem FaDaF auf Anforderung lokale DSH-Prüfungen und Korrekturbeispiele auszuhändigen.
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4. RO § 3 (7), zu ergänzen: FaDaF-Vertreter können unangekündigt die Abnahme einer DSH vor Ort überprüfen.
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5. RO § 3 (8), zu ergänzen: Die DSH-Registrierung nach § 3 (1) gilt immer nur für die Durchführung an einem festgelegten Hochschulstandort. Jeder weitere Standort, insbesondere im Ausland, ist gesondert zu registrieren.
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6. RO § 3 (9), zu ergänzen: Die Abnahme der DSH für Kandidaten, die keine Fachzulassung an der registrierten Hochschule haben ("externe DSH"), ist möglich, darf jedoch nicht mit einer Verpflichtung zum Besuch eines kostenpflichtigen Vorbereitungskurses verknüpft werden.
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7. RO § 3 (10), komplett neu: Die DSH-Registrierung bzw. Erneuerung der Registrierung kann von der HRK auf Antrag des FaDaF jederzeit entzogen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 3 nicht oder nicht mehr gegeben sind oder nachweisliche Qualitätsmängel bei der Prüfungserstellung oder -durchführung nach Beanstandung nicht abgestellt wurden.
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8. RO-DT nach bisher § 7, neuer Paragraph: Es steht Hochschulen frei, Zeugnisse nach § 2 (DSH, TestDaF etc.) bzw. § 7 (befreiende Qualifikationen), die älter als 2 Jahre sind, anzuerkennen bzw. den aktuellen Sprachstand eines Studienbewerbers noch einmal gesondert zu überprüfen. Näheres regelt die jeweilige Zulassungsordnung.
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Page: Änderungen der MPO
1. MPO § 5, (1) und (2): Die bisherige Gewichtung in Prozent (1) und der Passus über die Berücksichtigung von Prüfungsvorleistungen (2) entfallen (die Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche Prüfung lt. § 4 bleibt aber erhalten). NEU: "Die Teilprüfungen HV, LV, WS (Wissenschaftliche Strukturen) und TP (Textproduktion) werden im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet."
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2. MPO § 9, ergänzen: Die Prüfungsunterlagen der Kandidaten sind 2 Jahre aufzubewahren.
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3. MPO § 10 (1), 1., ändern: Bearbeitungszeit 30 Minuten statt 40 Minuten nach dem Wiederholen des Hörtextes
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4. MPO § 10 (1), 3., Vorgabenorientierte Textproduktion, ändern: Dauer: 70 Minuten (früher 60 Minuten)
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5. MPO § 10 (4), 2. Leseverstehen, a) Textumfang, ändern: "Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen haben." [früher: 4000 und 5500]
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6. MPO § 10 (4) 3a), ändern: "Die Textproduktion sollte einen Umfang von nicht weniger als 250 Wörtern haben" [früher "... von etwa 200 Wörtern..."]
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7. MPO § 10 (4) 3b), neu: "Werden weniger als 125 Wörter geschrieben, wird die Teilprüfung Textproduktion mit 0 Punkten bewertet."
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8. MPO § 11 (a), neu: "Gruppenprüfungen sind nicht zulässig"
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9. MPO § 11 (a), ändern: "Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 20 Minuten gewährt werden" [vorher 15 Minuten]
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Page: Kontaktoptionen
1. Gibt es noch wichtige Punkte, die in RO und MPO geändert werden sollten?
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2. Optionen, um im Kontakt zu bleiben:
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Ich möchte über die endgültigen Änderungen der RO und MPO per Email informiert werden.
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Ich möchte Mitglied im FaDaF werden, bitte informieren Sie mich per Email. 0.0%0
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